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Vereinssatzung

des TSV 08 Maden e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereines

 

(1) Der Verein führt den Namen TSV 08 Maden e.V.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gudensberg, Stadtteil Maden.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

(2) Politische, religiöse oder aber auch andere im Widerspruch zu § 2 Absatz 1 stehende Betätigungen sind nicht erlaubt.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, i.S. § 21 BGB. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (z.B. Ehrenamts- oder Übungsleiter-pauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft ist unter Beachtung des § 8 Nr.2 unbeschränkt. Es bedarf zum Eintritt einer besonderen Aufnahme. Mitglied kann jeder, ohne Rücksicht auf seine Religion, Rasse oder politische Einstellung unter Berücksichtigung der in § 7 genannten Ausschlußkriterien werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist nicht Übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nach § 38 BGB nicht einem anderen Überlassen werden.

 

(3) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

 

§ 4 Aufnahme

 

Jeder Antrag auf Aufnahme wird vom Vorstand getätigt. Die während eines Jahres neu aufgenommenen Mitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung verlesen.

 

§ 5 Beiträge und sonstige Leistungen

 

(1) Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf Grundlage der Jahresrechnung des Vereines. Sie wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. In begründeten Ausnahmen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder aber auch erlassen. Familien erhalten eine Ermäßigung.

 

(2) Der Vereinsbeitrag wird in Form eines Jahresbeitrages spätestens zum 30.06. eines Jahres fällig.

 

(3) Treten Mitglieder im Verlauf des Jahres in den Verein ein, kann der Mitgliedsbeitrag anteilig erhoben werden.

 

(4) Im Bedarfsfall können von den Mitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen für gesonderte Vereinszwecke erhoben werden.

 

§ 6 Austritt

 

Der Austritt aus dem Verein ist i.S. des § 39 BGB jederzeit zum Jahresende möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Mit der Abmeldung erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein. Der Beitrag ist für das Austrittsjahr, unbeschadet des Satzes 1 voll zu zahlen. Vereinseigentum, das sich im Besitz des Mitgliedes befindet, ist unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 7 Ausschluss

 

(1) Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes, im besonderen bei grober Missachtung dieser Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereines, bei Kundgabe rechtsextremer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in rechtsextremen und fremdenfeindlichen Parteien und Organisationen (z.B. NPD, DVU) und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlungen über 1 Jahr hinaus, kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.

 

(2) Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu einer rechtfertigenden Stellungnahme ausreichend Gelegenheit zu geben.

 

(3) Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 2 Wochen Einspruch zulässig; dieser muss dem Vorstand schriftlich zugehen. Nach einem Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.

 

(3) Von dem Zeitpunkt ab, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand benachrichtigt worden ist, ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Das Mitglied hat das gesamte in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum unverzüglich und unaufgefordert auszuhändigen.

(4) Ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses jegliches Amt im Verein.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben folgend genannte Rechte:

 

1. Benutzung aller Einrichtungen des Vereines.

 

2. Alle Mitglieder besitzen mit Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive und mit Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht. Insbesondere können sie Anträge und Vorschläge in den Vereinsversammlungen stellen und unterbreiten.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben die Pflicht,

 

1 die Vereinssatzung die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu achten,

2. die in der Satzung des Vereines niedergelegten Grundsätze zu fördern,

3. die übernommenen Ehrenämter gewissenhaft auszuführen und

4. mutwillige Beschädigungen von Vereinseigentum und schuldhaften Verlust des Vereinseigentums zu ersetzen.

 

§ 10 Leitung des Vereines

 

1. Der Vorstand

 

(1) Die gesamte Leitung des Vereines untersteht dem Vorstand (§ 26 BGB). Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

1. dem 1. Vorsitzenden,

2. dem 1. Schriftführer und

3. dem 1. Kassierer.

 

(2) Dieser wird nach den Wahlgrundsätzen unmittelbar, frei und gleich durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Gewählt wird nach Stimmenmehrheit. Scheiden im Laufe der Legislaturperiode Mitglieder aus, so kann in der nächsten Vorstandssitzung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden. Solch ein Amt endet mit den Neuwahlen, Satz 3 gilt nicht für das Amt des 1. Vorsitzenden.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. Die laufende Verwaltung besorgt der Vorstand.

 

(4) Der Vorstand nach Absatz (1) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des BGB.

 

(5) Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie durch je zwei Vorstandsmitglieder handschriftlich unterzeichnet und mit dem Vereinssiegel versehen sind.

 

(6) Der 1. Vorsitzende beruft zu den Sitzungen schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung ein. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Mitglieder ohne Email-Adresse erhalten die Einladung bei Bedarf in Briefform. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei Tage liegen. In eiligen Fällen kann der Vorstand die Frist abkürzen, jedoch muss die Einladung spätestens am Tage vor der Sitzung eingehen.

 

(7) Die Bestimmungen des § 13 Absatz 7 finden entsprechend Anwendung. Der 1. Vorsitzende lädt, soweit nicht regelmäßig Sitzungstage festgesetzt sind, den Vorstand so oft, wie es die Geschäfte erfordern, ein. In der Regel soll jeden zweiten Monat eine Sitzung stattfinden. Der Vorstand muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Vereinsvorstandsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt.

 

(8) Die Bestimmungen des § 13 Absatz 8 gelten sinngemäß für die Sitzungen des Vorstandes. Die Niederschrift ist jedoch nur vom Protokollanten zu unterzeichnen, sofern sich der Vorstand unter Nutzung moderner digitaler Medien nicht auf ein alternatives Verfahren einigt.

 

(9) Der Verein ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 8 sinngemäß.

 

2. Beirat des Vorstandes

 

(1) Zur Beratung und Unterstützung in wichtigen Vereinsangelegenheiten wird ein Vorstandsbeirat eingerichtet. Die Vorschriften des § 10 Nr. 1 Absatz 2 findet Anwendung

 

(2) Der Vorstandsbeirat besteht aus:

 

1. dem 2. Vorsitzenden,

2. dem 2. Schriftführer,

3. dem 2. Kassierer,

4. dem Fußballjugendleiter und

5. den Spartenleitern der im Verein vertretenen
    Sparten,

6. einem von den Jugendlichen gewählten Jugendvertreter (optional). 

 

(3) Die in Absatz 2 unter den Ziffern 4 und 5 genannten Mitglieder des Vorstandsbeirates können sich im Verhinderungsfall durch einen Vertreter ihrer Wahl vertreten lassen.

 

(4) Die Mitglieder des Vorstandsbeirates nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit dem Recht der Diskussion und Beratung teil. Die Mitglieder des Vorstandsbeirates haben kein Stimmrecht.

 

§ 11 Ausschüsse

 

Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Die Mitglieder dieser Ausschüsse müssen durch Ihn bestätigt werden. Die Ausschüsse haben grundsätzlich beratende Funktion.

 

Den Vorsitz der Ausschüsse hat kraft Satzung der 1. Vorsitzende oder ein vom ihm benannter Vertreter inne.

 

§ 12 Ältestenrat

 

(1) Der Vorstand kann aus verdienten Vereinsmitgliedern einen Ältestenrat bilden, der ihn bei wichtigen Vereinsangelegenheiten mit beratender Stimme unterstützt.

 

(2) Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Es besteht aus verdienten Mitgliedern des Vereines. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 10 Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Legislaturperiode 3 Jahre beträgt.

 

(3) Bei Handlungsunfähigkeit des Vorstandes übernimmt der Ältestenrat die Vereinsführung. Eine Rechtsfähigkeit nach § 10 Nr. 1 Absatz 5 kann der Ältestenrat jedoch nicht übernehmen. Er hat innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Benennung des Einladungsgrundes stattfinden zu lassen.

 

(4) Der 1. Vorsitzende hat dem Ältestenrat einmal im Jahr über seine Geschäftsführung hinreichend zu informieren.

 

§ 13 Hauptversammlung

 

(1) Der Verein hält alljährlich eine ordentliche. Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ab. Diese hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereines i.S. des § 10 Nr. 1 Absatz 3. Ihre Befugnisse sind im Besonderen:

 

1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
des Vorstandes.

2. Entlastung des Vorstandes.

3. Entscheidung über die gem. § 13 Absatz 4 eingegangenen Anträge.

4. Änderung und Ergänzung dieser Satzung gem. § 33 BGB.

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Umlagen.

6. Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß dieser Satzung (§ 27 I BGB).

7. Wahl der Mitglieder des Ältestenrates.

8. Wahl zweier Kassenprüfer und deren Stellvertreter.

9. Wahl der sonstigen Funktionsträger.

10. Erlass einer Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

11. Erlass einer Datenschutzordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

(2) Die Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstage bekannt gegeben werden. Eine Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Diese Versammlung hat dann binnen 6 Wochen stattzufinden. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist jederzeit beschlussfähig.

 

(3) Die Jahreshauptversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderung, durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht.

 

(4) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens acht Tage vor dem anberaumten Sitzungstage beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

(5) Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Personenwahl kann durch Stimmzettel oder per Akklamation gewählt werden. Steht mehr als ein Kandidat zur Wahl, ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, sofern die Versammlung es nicht anders bestimmt (einheitlicher Wahlvorschlag).

 

(6) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung zur Jahreshauptversammlung verzeichnet sind oder unter dem Punkt „Verschiedenes“ angesprochen werden, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.

 

(7) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Versammlung ist eine Niederschrift vom Protokollanten zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war; welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Jedes Mitglied kann verlangen. dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen und muss zeitnah im Internet oder durch Auslage in der Vereinsgaststätte zur Einsicht ausgelegt werden. In jedem Fall muss das Dokument ggf. nach dem Einfügen von eingegangenen Änderungswünschen in der nächsten Jahreshauptversammlung angenommen werden.

 

§ 14 Auflösung

 

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliedersammlung (§ 41 BGB) aufgelöst werden.

 

(2) Die Liquidation erfolgt gem. § 48 BGB durch den Vorstand nach den Bestimmungen der §§ 49 bis 52 und 53 BGB.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines nach § 45 I BGB an die Stadt Gudensberg zur Verteilung an eingetragene Madener Vereine. Diese erhalten die Liquidationsmasse zu gleichen Teilen. Sie haben das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung und Ihre Änderungen im Rahmen des § 33 I BGB treten unter Beachtung des § 71 I BGB am Tage nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sowie der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Gudensberg-Maden, den 23.02.2019